Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für sämtliche Bestellungen und Beauftragungen der EVE Ernst Vetter GmbH (EVE) gegenüber ihren Lieferanten und Dienstleistern, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit EVE ihnen ausdrücklich zustimmt. Die vorbehaltlose Annahme einer Lieferung bedeutet keine Zustimmung zu solchen Bedingungen.
2. Bestellungen und Vertragsschluss
Bestellungen erfolgen grundsätzlich in Textform. Der Lieferant hat Abweichungen von der Bestellung, insbesondere bei Preis, Menge, Spezifikation oder Termin, ausdrücklich kenntlich zu machen. Sie werden nur durch Zustimmung von EVE verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen einer Vereinbarung. Die gesetzlichen Regeln zum Vertragsschluss bleiben unberührt.
3. Preise und Zahlung
Vereinbarte Preise sind verbindlich. Einseitige Preisänderungen sowie nicht vereinbarte Zuschläge sind ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach § 313 BGB, bleiben unberührt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, schließen die Preise Verpackung und Transport bis zum vereinbarten Lieferort ein. Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. EVE zahlt innerhalb von 30 Tagen netto nach vollständiger vertragsgemäßer Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Mangelfreiheit.
4. Lieferung und Lieferverzug
Soweit in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Warenlieferung DAP EVE Ernst Vetter GmbH, Neureutstraße 6, 75210 Keltern, Deutschland (Incoterms® 2020). Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Absehbare Verzögerungen sind EVE unverzüglich mit Grund und voraussichtlicher Dauer mitzuteilen. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Rechte.
5. Qualität, Unterlagen und Wareneingang
Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In der Bestellung oder gesonderten Verträgen geforderte Prüfzeugnisse, Zertifikate und sonstige Unterlagen sind vereinbarungsgemäß bereitzustellen. EVE prüft beim Wareneingang grundsätzlich Identität, Menge und äußerlich erkennbare Schäden; weitere Prüfungen erfolgen material- und bedarfsabhängig. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, bleiben unberührt. Festgestellte Mängel werden nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen angezeigt.
6. Mängelrechte und Haftung
Bei Sach- oder Rechtsmängeln stehen EVE die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Nacherfüllung sowie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Eine Gutschrift oder Preisreduzierung kann einvernehmlich vereinbart werden. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Haftung und Verjährung gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
7. Vertraulichkeit und Beistellungen
Vertrauliche technische oder kaufmännische Informationen von EVE dürfen nur zur Vertragsdurchführung genutzt und nur an zur Vertragserfüllung erforderliche, entsprechend verpflichtete Personen weitergegeben werden. Ausgenommen sind rechtmäßig bekannte oder öffentlich zugängliche Informationen sowie gesetzlich gebotene Offenlegungen. EVE gehörende Zeichnungen, Werkzeuge und beigestellte Materialien bleiben Eigentum von EVE, sind sorgfältig zu behandeln und auf Verlangen zurückzugeben, soweit keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen. Gesetzliche Eigentumsfolgen einer Verarbeitung bleiben unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
EVE akzeptiert einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der jeweils gelieferten Ware bis zur Bezahlung dieser Ware. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte, insbesondere Sicherungen für andere Forderungen oder Vorausabtretungen, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Regelungen und die tatsächliche Einigung der Parteien bleiben maßgeblich.
9. Höhere Gewalt und rechtliche Anforderungen
Bei unvorhersehbaren, von der betroffenen Partei nicht zu vertretenden und unabwendbaren Ereignissen informieren sich die Parteien unverzüglich über Auswirkungen und voraussichtliche Dauer und stimmen angemessene Maßnahmen ab. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Lieferant hat die für seine Leistung geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere zu Produktsicherheit, Arbeitsschutz, Zoll und Exportkontrolle, einzuhalten.
10. Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von EVE. EVE ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Stand: 14.01.2026